![]() Erläuterung zu den Beiträgen (Veranlagungsregelungen) für Mitglieder des Ochtumverbandes Gemäß § 100 Abs. 2 c des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) sind die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke Mitglied in einem der 114 Verbände in Niedersachsen. Nach § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Verbandsbeitrag zum Ochtum-verband bestimmt sich nach § 34 der Satzung i.d.F. vom 15.11.1996. Er setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag (Flächenbeitrag) und dem in Hektargleichwert umgerechneten Erschwerniszuschlag. Dieser bemisst sich für bebaute Grundstücke für je 10.000 M Friedensbrandkassenwert (1914) wie 1 ha Grundfläche und dient als Ausgleich für die von bebauten und befestigten Flächen ausgehende Mehrbelastung der Gewässer. Die z.B. von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehende Gewässerbelastung mach dagegen nur einen Bruchteil dessen aus. Der Hebesatz beträgt derzeit 8,70 Euro pro ha. Berechnungsbeispiel: Grundfläche des Grundstückes = 1176 m² = 0,1176 ha Friedensbrandkassenwert 1914 = 21.800 M (Erschwernis) Somit entsprechen 21.800 M umgerechnet 2,18 Beitragshektar Grundfläche: 0,1176 ha Erschwernis: 2,1800 ha Zusammen : 2,2976 ha Satzungsgemäß erfolgt eine Rundung der Beitragsgröße auf ½ Hektar, die den pauschalierten Hebungskosten entspricht und je Mitglied unabhängig von der Höhe des Beitrages anfällt. Delme ![]() Beitragswesen ![]() ![]() Besucher |