Erläuterung zu den Beiträgen (Veranlagungsregelungen)
für Mitglieder des Ochtumverbandes


Gemäß § 100 Abs. 2 c des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) sind die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke Mitglied in einem der 114 Verbände in Niedersachsen. Nach § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Der Verbandsbeitrag zum Ochtum-verband bestimmt sich nach § 34 der Satzung i.d.F. vom 15.11.1996. Er setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag (Flächenbeitrag) und dem in Hektargleichwert umgerechneten Erschwerniszuschlag. Dieser bemisst sich für bebaute Grundstücke für je 10.000 M Friedensbrandkassenwert (1914) wie 1 ha Grundfläche und dient als Ausgleich für die von bebauten und befestigten Flächen ausgehende Mehrbelastung der Gewässer. Die z.B. von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehende Gewässerbelastung mach dagegen nur einen Bruchteil dessen aus.
 
Der Hebesatz beträgt derzeit 8,70 Euro pro ha.

 
Berechnungsbeispiel:
 
Grundfläche des Grundstückes = 1176 m² = 0,1176 ha
 
Friedensbrandkassenwert 1914 = 21.800 M (Erschwernis)
 
Somit entsprechen 21.800 M umgerechnet 2,18 Beitragshektar
 
Grundfläche: 0,1176 ha
Erschwernis: 2,1800 ha
Zusammen  : 2,2976 ha
 
Satzungsgemäß erfolgt eine Rundung der Beitragsgröße auf ½ Hektar, die den pauschalierten Hebungskosten entspricht und je Mitglied unabhängig von der Höhe des Beitrages anfällt.
Hier können Sie Ihren eigenen Beitrag berechnen
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