![]() § 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet 1) Der Verband führt den Namen Bedeichungsverband „Untere Ochtum“. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Hasbergen in der kreisfreien Stadt Delmenhorst 2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 405). Der Verband ist Rechtsnachfolger der Bedeichungsverbände Hasbergen – Deichhausen, Bredenwischen, Schohasbergen und Schohasberger Wi-schen, die gemäß Umgestaltungsverfügung der Bezirksregierung Weser – Ems vom 27.02.1964 Unterverbände des Ochtumverbandes, Danziger Str. 3, 27243 Harpstedt waren. 3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. 4) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage I zur Satzung beigefügten Karte M = 1:15.000. Die Karte ist Bestandteil der Satzung. 5) Das Verbandsgebiet liegt in der Gemarkung Hasbergen und ist identisch mit dem gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet Polder IV, Polder V, Polder VI, Polder VII a und Polder VIII“ an der unteren Ochtum (vergl. Verordnung der Bezirksregierung Weser – Ems vom 16.06.1978; Az.: 503.5.-62023-4). Der Verband hat zur Aufgabe: 1) Schutz des Verbandsgebietes vor Sommerhochwasser. 2) Bau, Unterhaltung und Erhaltung der Sommerdeiche mit seinen Bauwerken. 3) Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern. 4) Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern. 5) Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen. 6) Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts. 7) Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege. 8) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz. 9) Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben. (WVG § 2) § 3 Mitglieder Amtsblatt Landkreis Oldenburg Nr. 35 v. Freitag, den 07. Oktober 2005 1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder). 2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem laufenden hält. Das Verzeichnis wird beim Ochtumverband, Geschäftsstelle Harpstedt, Danziger Str. 3, 27243 Harpstedt aufbewahrt. (WVG § 4) § 4 Unternehmen, Plan 1) Zur Durchführung des Ausbaus hat der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herstellung der Sommerdeiche und der Bauwerke in und auf dem Deich sowie zur Herstellung, wesentlichen Umgestaltung und Beseitigung der Gewässer und Anlagen wie Siele, Brücken, Durchlässe, Stauanlagen und Wege vorzunehmen, den Boden der zu seinem Gebiet gehörenden Grundstücke zu bearbeiten und Landschaftspflege zu betreiben, soweit diese im Zusammenhang mit wasserwirtschaftlichen Maßnahmen stehen. 2) Der Verband hat die zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Hochwasserschutz und für den Wasserablauf notwendigen Arbeiten an den von ihm zu unterhaltenden Sommerdeichen, an den Gewässern und Anlagen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes vorzunehmen. Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer und Anlagen ergeben sich insoweit aus: 1. einer Übersichtskarte i.M. 1:15.000 mit Eintragung der unter Ziff. 2 genannten Sommerdeiche, der Gewässer und Anlagen mit laufender Nummer; 2. einem Verzeichnis der Verbandsanlagen für die Sommerdeiche, die Gewässer und die der Abführung des Wassers dienenden Anlagen mit den laufenden Nummern und den Bezeichnungen der Bauwerke, der Gewässer, des Deiches und deren Längen. 3) Das Verzeichnis und die Karte werden beim Ochtumverband, Danziger Str. 3, 27243 Harpstedt, aufbewahrt. (WVG § 5) 1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie landwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen. 2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Für die Benutzung von Grundstücken gelten ergänzend die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes. (WVG § 33, NWG § 115) § 6 Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder 1) Die Sommerdeiche dürfen mit Schafen und mit Großvieh beweidet werden. Die Beweidung der Deiche mit Großvieh ist nur in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober eines jeden Jahres gestattet. Ist die Beweidung zum Schutze der Deichanlage z.B. aufgrund der Witterung (Trittschäden infolge von Vernässung) nicht zu vertreten, kann der Vorstand gemäß § 37 anordnen, dass die Beweidung unterbleibt. Die deichüberquerenden Zäune (Hecks) sind von den Verpflichteten in die Grenze zu setzen. Sie sind so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. 2) Abweichend von § 4 Abs. 2 sind kleinere Pflegearbeiten am Deichkörper, wozu insbesondere die Pflege der Grasnarbe, das Einebnen von Maulwurfshaufen, das Mähen von Disteln, die Beseitigung von Treibsel, die Instandhaltung von Hecks und Übertritten, die Beseitigung von Beweidungsschäden zählen, von dem Eigentümer und/oder dem Nutzungsberechtigten der betreffenden Deichfläche auszuführen. 3) Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Dabei gilt insbesondere: 1. Die Eigentümer oder Besitzer von Weidegrundstücken an Wasserläufen sind verpflichtet, diese nach Aufforderung durch den Verband zum Schutze der Ufer vor Viehtritt einzuzäunen. Die Einfriedigung ist wenigstens in 0,80 m Entfernung von der oberen Böschungskante anzubringen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. 2. Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. 3. Jedes Mitglied oder jeder Anlieger am Gewässer ist dem Verband zur Aufnahme des bei den Unterhaltungsarbeiten auf sein Grundstück gebrachten Räumgutes aus dem Gewässer verpflichtet. Das Einebnen oder Wegräumen des Räumgutes ist vom Anlieger vorzunehmen. 4. Neu- und Ersatzbauten von Bauwerken (Brücken, Durchlässe, Siele, Schleusen, Uferbauten Amtsblatt Landkreis Oldenburg Nr. 35 v. Freitag, den 07. Oktober 2005 usw.) in oder an den Verbandsanlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verbandes. 4) Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der Vorstand in begründeten Fällen zulassen. (WVG § 33 Abs. 2) § 7 Verbandsschau 1) Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie unterhalten und unbefugt benutzt werden. 2) Die Schau wird durch die Vorstandsmitglieder (Schaubeauftragte) durchgeführt. Leiter der Schau ist der Vorsteher oder der von ihm bestimmte Schaubeauftragte. 3) Der Verband lädt die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein. (WVG §§ 44, 45) Der Leiter der Schau zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf. Die Schaubeauftragten erhalten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel. (WVG § 45) § 9 Organe Der Verband hat einen Vorstand und die Verbandsversammlung. (WVG § 46) § 10 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters, 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik, 3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes, 4. Wahl der Schaubeauftragten, 5. Festsetzung des Haushaltsplanes, von Nachtragshaushaltsplänen und des Beitrags- hebesatzes, 6. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln, 7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes, 8. Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers, 9. Festsetzung von Vergütungen für Vorstandsmitglieder, 10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, 11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten, 12. Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses, (WVG § 47) § 11 Sitzungen der Verbandsversammlung 1) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder schriftlich mit einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Einladung ist darauf hinzuweisen. Zu den Sitzungen sind die Aufsichtsbehörde und die untere Wasser- bzw. Deichbehörde der Stadt Delmenhorst einzuladen. 2) Im 3. Jahre ist mindestens eine Sitzung einzuberufen. Eine Sitzung der Verbandsversammlung muss anberaumt werden, wenn mindestens drei der Verbandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes sie schriftlich beantragen. 3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzung der Verbandsversammlung. 4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Sitzung 2. die Namen aller Sitzungsteilnehmer, 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 4. die gefassten Beschlüsse, 5. das Ergebnis von Wahlen. Die Niederschrift ist von dem Vorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 5) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. (WVG § 49) § 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2) Die Verbandsversammlung ist auch beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechzeitig eingeladen sind und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Amtsblatt Landkreis Oldenburg Nr. 35 v. Freitag, den 07. Oktober 2005 3) Jedes Verbandsmitglied , das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmenabgabe mehr als 2 Verbandsmitglieder vertreten. 4) Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen. 5) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Abstimmung Teilnehmenden haben die Stimmen aller. 6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (WVG § 48) § 13 Zusammensetzung des Vorstandes Der Vorstand besteht aus 4 Personen, die ehrenamtlich tätig sind. Er setzt sich zusammen aus dem Vorstandsvorsitzenden, der Verbandsvorsteher ist, und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen ein Mitglied Stellvertreter des Verbandsvorstehers ist. Eine persönliche Stellvertretung findet nicht statt. Der Vorsteher braucht nicht Mitglied des Verbandes zu sein. (WVG § 52) § 14 Wahl des Vorstandes 1) Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand, den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2) Die Wahl wird von dem ältesten dazu bereiten Verbandsmitglied geleitet. 3) Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter ist jeweils in besonderer Wahlhandlung dadurch zu wählen, dass die Verbandsmitglieder dem Wahlleiter zur schriftlichen Aufzeichnung erklären, welchem der Kandidaten sie ihre Stimme geben. Die Wahl durch Zuruf oder Handzeichen ist zu-lässig, wenn nicht widersprochen und wenn das Ergebnis nicht sofort in Zweifel gezogen wird. 4) Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Wenn im ersten Wahlgang niemand so viele Stimmen erhält, wird zwischen den beiden oder, bei Stimmengleichheit, mehreren Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, erneut gewählt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 5) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam. 6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Wahlleiter, einem Mitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 11 Abs. 4 und 5 der Satzung gilt entsprechend. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (WVG §§ 52, 53) 1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 6 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 20. September im Jahre 2011 und später alle 6 Jahre; Abs. 2 bleibt unberührt. 2) Wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheiden, so ist der Vorstand für eine Amtsperiode von 6 Jahren neu zu wählen. 3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. (WVG § 53) § 16 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Er entscheidet insbesondere über 1. Beschlussvorlagen zur Änderung und Ergänzung der Satzung und der Verbandsaufgabe und des Unternehmens, 2. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge, 3. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten im Rahmen des Haushaltsplanes, 4. Verträge mit einem Wert des Gegenstandes bis zu 1.500,-- € im Rahmen des Haushaltsplanes. (WVG § 54) § 17 Sitzungen des Vorstandes 1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. 2) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Amtsblatt Landkreis Oldenburg Nr. 35 v. Freitag, den 07. Oktober 2005 1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand wegen Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. 3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. 4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Sitzung, 2. die Namen aller Sitzungsteilnehmer, 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 4. die gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. § 19 Geschäfte des Vorstandes 1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik. 2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Verletzt ein Vorstandsmitglied seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist er dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. 1) Der Bedeichungsverband Untere Ochtum bedient sich zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich Kassen- und Rechnungsführung der Geschäftsstelle des Ochtumverbandes. Soweit nach dieser Satzung dem Geschäftsführer Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind oder werden, werden diese vom Geschäftsführer des Ochtumverbandes wahrgenommen. 2) Der Ochtumverband hat – ohne die Selbständigkeit des Verbandes anzutasten – nach Maßgabe des nach Abs. 3 abzuschließenden Vertrages die Aufgabe 1. den Verband bei seinen Unterhaltungs- und sonstigen Verbandsaufgaben zu fördern und zu unterstützen, 2. und gemeinsame Interessen zu vertreten. 3) Zwischen dem Ochtumverband und dem Bedeichungsverband Untere Ochtum ist ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen. 1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung und des sonstigen Zuständigkeitsbereiches. Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis. 2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder dem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird. (WVG § 55) § 22 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten 1) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. 2) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Auslagen und des Verdienstausfalls eine jährliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird im Haushaltsplan festgesetzt. Reisekosten werden nicht gesondert erstattet. Amtsblatt Landkreis Oldenburg Nr. 35 v. Freitag, den 07. Oktober 2005 1) Für den Haushaltsplan des Verbandes gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend § 2 Nieders. Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz. 2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. § 24 Haushaltsplan 1) Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den vom Geschäftsführer vorgelegten Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Die Verbandsversammlung setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des Haushaltsjahres fest. 2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben. 3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 4) Der Geschäftsführer legt den Haushaltsplan und dieNachträge der Aufsichtsbehörde vor. ( WVG § 65) § 25 Nichtplanmäßige Ausgaben 1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. 2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung. (WVG § 65) § 26 Rechnungslegung und Prüfung 1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die vom Geschäftsführer vorgelegte Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie der Verbandsversammlung zur Kenntnis vor. 2) Einem Prüfungsausschuss, der aus zwei von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern besteht, obliegen folgende Aufgaben: a) laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung. b) Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal in 3 Jahren unvermutet, c) Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände, d) Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen. 3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis der Prüfungen. § 27 Prüfung der Jahresrechnung Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses an die Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V. ab. Diese prüft die Haushalts- und Rechnungsführung des Verbandes. § 28 Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung, den Bericht der Prüfstelle und den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers. Die Entlastung kann auch auf der Basis des Berichtes des Prüfungsausschusses unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Prüfstelle in den Prüfungsbemerkungen zur Jahresrechnung keine Bedenken gegen die Erteilung der Entlastung äußert. 1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. 2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge). 1) Der Bedeichungsverband Untere Ochtum hat folgende 4 Beitragsklassen: Die Beitragsklasse 1 umfasst das Verbandsgebiet des ehemaligen Bedeichungsverbandes Hasbergen-Deichhausen, die Beitragsklasse 2 umfasst das Amtsblatt Landkreis Oldenburg Nr. 35 v. Freitag, den 07. Oktober 2005 Verbandsgebiet des ehemaligen Bedeichungsverbandes Bredenwischen, die Beitragsklasse 3 umfasst das Verbandsgebiet des ehemaligen Bedeichungsverbandes Schohasbergen, die Beitragsklasse 4 umfasst das Verbandsgebiet des ehemaligen Bedeichungsverbandes Schohasberger Wischen. Das bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bestehende Vermögen (Barvermögen) des ehemaligen Bedeichungsverbandes Bredenwischen und daraus zu erzielende Einnahmen dürfen ausschließlich in der Beitragsklasse 2 verwendet werden. Das bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bestehende Vermögen (Barvermögen, Grundvermögen) des ehemaligen Bedeichungsverbandes Schohasbergen und daraus zu erzielende Einnahmen dürfen ausschließlich in der Beitragsklasse 3 verwendet werden. 2) Die Beitragslast in den einzelnen Beitragsklassen verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen. 3) Die Beitragslast in den einzelnen Beitragsklassen für die vom Verband zu unterhaltenden Sommerdeiche und für die zu unterhaltenden Gewässer III. Ordnung, sowie deren Anlagen verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden sommerdeichgeschützten Grundstücke. 4) Die Beitragslast in den einzelnen Beitragsklassen aus den Verwaltungskosten verteilt sich zu gleichen Teilen auf die beitragspflichtigen Mitglieder. (WVG § 30) § 31 Ermittlung des Beitragsverhältnisses 1) Das Beitragsverhältnis nach § 30 Abs. 2 der Satzung ist ermittelt, steht fest und wird fortgeschrieben. 2) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen. Die Änderung im laufenden Rechnungsjahr kann nur für das folgende Rechnungsjahr berücksichtigt werden. 3) Die in Abs. 2 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind. 4) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt; wenn a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 2 verletzt hat, b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. 5) Beitragspflichtig ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte oder der vom Finanzamt zur Grundsteuer veranlagte Nutznießer. 6) Maßgebend für die Beitragsveranlagung ist der Katasterstand am 01. Oktober des Vorjahres. (WVG §§ 26, 30) § 32 Hebung der Verbandsbeiträge 1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. 2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Wasser- und Bodenverbandes übertragen werden. 3) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren. Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag. Zuzüglich sind Mahn- und Beitreibungskosten zu zahlen. § 34 Sachbeiträge 1) Die Verbandsmitglieder können zu Hand- und Spanndiensten für das Verbandsunternehmen herangezogen werden. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis gem. § 30. Die Sachbeiträge können auf die Geldbeiträge angerechnet werden. 2) Wenn über den Inhalt der Sachbeitragslast Streit entsteht, setzt der Vorstand den Inhalt fest und teilt seine Entscheidung mit. (1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Amtsblatt Landkreis Oldenburg Nr. 35 v. Freitag, den 07. Oktober 2005 (2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die Klage ist gegen den Bedeichungsverband Untere Ochtum zu richten. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. (3) Die Klage gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf. Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Der Verbandsvorsteher beantragt die Vollstreckung bei der zuständigen Behörde. § 37 Anordnungsbefugnis 1) Die Verbandsmitglieder und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen zu befolgen. Der Verbandsvorsteher oder der Geschäftsführer können Anordnungen zum Schutz des Verbandsunternehmens treffen. 2) Die Anordnung erfolgt schriftlich. Ist eine Anordnung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Deichsicherheit erforderlich, kann sie mündlich erfolgen; sie ist innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen. Die schriftliche Anordnung und die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen i.V. m § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. 1) Der Verbandsvorsteher kann die Anordnungen nach § 37 entsprechend den Bestimmungen des § 70 des Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in Verbindung mit dem 6. Teil des Nieders. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils gültigen Fassung mit Zwangsmitteln durchsetzen. In diesem Rahmen kann er dem Pflichtigen Zwangsgelder in Höhe von mindestens 5 und höchstens 500 € auferlegen, die angeordnete Maßnahme selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen (Ersatzvornahme) oder unmittelbaren Zwang anwenden. 2) Der Verbandsvorsteher droht die Zwangsmittel vorher schriftlich an. Er droht das Zwangsgeld in bestimmter Höhe an. Bei der Androhung der Ersatzvornahme teilt er die voraussichtlichen Kosten mit. Die Schriftform und die Frist sind nicht erforderlich, wenn die sofortige Anwendung der Zwangmittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Deichsicherheit notwendig ist und die sofortige Vollziehung der Anordnung nach § 37 angeordnet ist. 3) Die Androhung und die Festsetzung von Zwangsmitteln sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Bei der Festsetzung von Zwangsgeldern ist eine angemessene Zahlungsfrist einzuräumen. 4) Die Beitreibung eines Zwangsgeldes unterbleibt, wenn die angeordnete Handlung ausgeführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet wird. Gezahlte Zwangsgelder verbleiben beim Verband. § 39 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Verbandsmitglieder. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann. § 40 Aufsicht 1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Oldenburg in Wildeshausen. 2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. 3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. 1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Amtsblatt Landkreis Oldenburg Nr. 35 v. Freitag, den 07. Oktober 2005 1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, 2. zur Aufnahme von Darlehen, die über 5.000,- € hinausgehen, 3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten, 4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen. 2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen. 3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag. 4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen. 5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern. (WVG § 75) 1) Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. 2) Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. 3) Im übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt. § 43 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft. (WVG § 58 Abs. 2) Der Zusammenschluss der Bedeichungsverbände Hasbergen-Deichhausen, Bredenwischen, Schohasbergen und Schohasberger Wischen wird gemäß § 60 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 405), geändert am 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578), genehmigt. Die vorstehende Satzung wird gem. § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes genehmigt. Die Anlage zur Satzung ist aus technischen Gründen nicht im Originalmaßstab abgedruckt. Inhalt § 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet § 2 Aufgabe § 3 Mitglieder § 4 Unternehmen, Plan § 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen § 6 Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder § 7 Verbandsschau § 8 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel § 9 Organe § 10 Aufgaben der Verbandsversammlung § 11 Sitzungen der Verbandsversammlung § 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung § 13 Zusammensetzung des Vorstandes § 14 Wahl des Vorstandes § 15 Amtszeit des Vorstandes § 16 Aufgaben des Vorstandes § 17 Sitzungen des Vorstandes § 18 Beschließen im Vorstand § 19 Geschäfte des Vorstandes § 20 Geschäftsführung § 21 Gesetzliche Vertretung des Verbandes § 22 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten § 23 Haushaltsführung § 24 Haushaltsplan § 25 Nichtplanmäßige Ausgaben § 26 Rechnungslegung und Prüfung § 27 Prüfung der Jahresrechnung § 28 Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers § 29 Beiträge § 30 Beitragsverhältnis § 31 Ermittlung des Beitragsverhältnisses § 32 Hebung der Verbandsbeiträge § 33 Säumniszuschläge § 34 Sachbeiträge § 35 Rechtsbehelfsbelehrung § 36 Zwangsvollstreckung § 37 Anordnungsbefugnis § 38 Zwangsmittel § 39 Bekanntmachungen § 40 Aufsicht § 41 Zustimmung zu Geschäften § 42 Verschwiegenheitspflicht § 43 In-Kraft-Treten Satzung des Bedeichungsverbandes Untere Ochtum in Hasbergen in der kreisfreien Stadt Delmenhorst Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. Rechtliches ![]() ![]() Besucher |