I.    Abschnitt: Aufgabe, Mitglieder, Unternehmen, Verbandsschau
 
 
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet, Dienstsiegel
 
(1)  Der Verband führt den Namen „Ochtumverband“. Er hat seinen Sitz in 27243 Harpstedt, Danziger Str. 3, Landkreis Oldenburg.
(2)  Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.2.1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.5.2002 (BGBl. I S. 1578).
(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich eigenverantwortlich im Rahmen der Gesetze selbst. Der Verband hat einen Unterverband, und zwar den Bedeichungsverband Untere Ochtum. Dieser ist am 21.09.2005 durch Zusammenschluss der Bedeichungsverbände Schohasberger Wischen, Bredenwischen, Hasbergen-Deichhausen und Bedeichungsverband Schohasbergen, die durch die Umgestaltungsverfügung der Bez. Reg. Weser-Ems vom 27.2.1964 dem Ochtumverband als Unterverbände zugeordnet wurden, gebildet worden.
 
Die Aufgaben des Unterverbandes sind in dessen Satzung geregelt.
 
(4) Das Verbandsgebiet umfasst das Niederschlagsgebiet der Ochtum von der Einmündung der Varreler Bäke bis zur Weser einschl. der Nebengewässer Delme mit Welse, Varreler Bäke/Klosterbach mit Nienstedter Beeke, Dünsener Bach mit Haftgraben sowie dem Randgraben zum Hasberger Siel und erstreckt sich geographisch von Neuenkirchen/Cantrup (Süden) bis Altenesch (Norden) und von Ganderkesee-Bergedorf (Westen) bis Stuhr- Moordeich (Osten). Die genaue Abgrenzung des Verbandsgebietes ergibt sich aus der Wahlbezirkskarte im Maßstab 1 : 50 000. Diese Karte wird in der Geschäftsstelle des Verbandes in 27243 Harpstedt, Danziger Str. 3 aufbewahrt und kann hier von den Verbandsmitgliedern eingesehen werden.
(5) Der Ochtumverband führt ein Dienstsiegel mit im Rand liegender Beschriftung
„Ochtumverband“ und in der Mitte dem Sitz des Verbandes „Harpstedt“.
(WVG §§ 1,3,6)                                                                                          

 
 
 
§ 2 Aufgabe
(1) Der Verband hat zur Aufgabe:
1. Unterhaltung der Verbandsgewässer II. und III. Ordnung sowie der in diesen Gewässern befindlichen und dem Wasserabfluss dienenden Anlagen. Verbandsgewässer sind Gewässer, zu deren Unterhaltung der Verband nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist oder zu deren Unterhaltung er sich verpflichtet hat, gleiches gilt für Anlagen in und an diesen Gewässern.
2. Ausbau einschl. naturnahem Rückbau von Gewässern und von Anlagen in und an Gewässern.
3. Grundstücke zu entwässern, zu bewässern, vor Hochwasser zu schützen und den Boden zu verbessern.
4. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen, Biotopsystemen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege.
5. die vorstehenden Aufgaben zu fördern und zu überwachen.
(2) Der Umfang der in Abs. 1 genannten Aufgaben ist auf das Unternehmen und den jeweils geltenden Plan beschränkt (§ 4). Über die zeitliche Durchführung entscheidet der Verband.
(WVG § 2, NWG § 88)
                                                                                                                 
 
 
 
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet gelegenen und im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbands-mitglieder).
(2) Mitglieder können darüber hinaus sein
1. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert.
2. Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder).
(3) Die Mitglieder sind in ein Verzeichnis einzutragen, das der Verband auf dem Laufenden hält. (WVG § 4)          
                                                                                                                 
 
 
§ 4 Unternehmen, Plan
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband
1. die zur Herstellung, Unterhaltung, Umgestaltung und Beseitigung von im Verbandsgebiet belegenen Gewässern einschl. deren Außentiefe sowie der der Wasserabführung und Wasserhaltung dienenden Anlagen (Schöpfwerke, Staue, Sohlabstürze, Rohrleitungen, Gewässerrandstreifen, Pegel und sonstige Anlagen) notwendigen Arbeiten auszuführen, soweit die Gewässer und Anlagen im Eigentum des Verbandes stehen, oder der Verband zu deren Unterhaltung und Betrieb verpflichtet ist.
2. die zur Verbesserung landw. Flächen erforderlichen kulturbautechnischen Maßnahmen auf den zum Verband gehörenden landw. Nutzflächen auszuführen.
3. die zur Landschaftspflege notwendigen Arbeiten durchzuführen.
(2) Das jeweilige Unternehmen ergibt sich aus dem dafür aufgestellten Plan und den ihn ergänzenden Plänen, die aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen. Diese werden in der Geschäftsstelle des Verbandes in 27243 Harpstedt, Danziger Str. 3 aufbewahrt. (WVG § 5)
                                                                                                                  

 
§ 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Verbandsmitglieder betreten oder befahren, soweit dies für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach Bedarf dürfen entsprechende Zuwegungen zu diesen Flächen hergerichtet werden. Die für das Unternehmen bei örtlichen Maßnahmen benötigten Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) dürfen von diesen Grundstücken genommen werden, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zu-stimmung darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
(WVG §§ 33,35)                                                                                         
 
 
§ 6 Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der dinglichen Mitglieder
(1) Die Ufergrundstücke der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung der Gewässer, auch wenn sie maschinell erfolgt, nicht beeinträchtigt wird.
Dabei gilt insbesondere:
1. Weidegrundstücke sind in einem Mindestabstand von 1,00 m von der oberen Böschungskante mit einer viehkehrenden Einfriedigung zu versehen, die vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß zu unterhalten ist. Die Höhe der Einfriedigung darf 1,20 m nicht überschreiten. Die auf die Gewässer zulaufenden Einfriedigungen müssen so hergestellt werden, dass sie im Gewässerbereich eine 4,0 m breite Durchfahrt bzw. bei Grundstückszufahrten Ein- und Ausfahrmöglichkeiten für Räumgeräte und Fahrzeuge haben. Die Durchfahrt beginnt 1,00 m von der oberen Böschungskante und muss ohne besondere Schwierigkeiten zu öffnen sein. Eine Durchzäunung der Gewässer ist nicht zulässig. Die Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. Offene Viehtränken (Tränkstellen) am Gewässer sind nicht erlaubt.
2. Bei Ackergrundstücken muss ein Schutzstreifen von 1,00 m Breite, gemessen von der oberen Böschungskante der Gewässer bzw. vom Fuß vorhandener Bedeichungen, unbeackert bleiben. Die Böschungen und ein Schutzstreifen von 5,00 m Breite längs der Verbandsgewässer sowie Bedeichungen müssen von Anpflanzungen freigehalten werden. Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.
3. Auf Ufergrundstücken ist eine Bebauung (auch unterirdisch) oder Bepflanzung mit Bäumen oder Sträuchern sowie das Errichten sonstiger Anlagen nur in einem Abstand von 5,00 m von der oberen Bö-schungskante der Gewässer zulässig.
4. Für Grundstückszufahrten über die Verbandsgewässer sind die Überwegungsberechtigten allein unterhaltungs- und erhaltungspflichtig.
5. Die Anlieger an den Verbandsgewässern sind zur entschädigungslosen Aufnahme und Beseitigung bzw. Verwertung des bei der Durchführung der regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten auf ihr Grundstück bzw. den angrenzenden Unterhaltungsstreifen gebrachten Mähgutes bzw. Aushubes verpflichtet. Soweit die Verwertung des Räumgutes über die normalerweise vom Anlieger zu tragenden Lasten hinausgeht, ist eine Entschädigung zu leisten.
6. Unmittelbar in Verbandsgewässer einmündende Dränageleitungen und sonstige Rohrleitungen sind dem Verband anzuzeigen. Diese müssen so verlegt sein, dass die Ausmündungen bündig mit der Gewässerböschung abschließen. Die Ausmündungen sind so zu befestigen, dass Ausspülungen an den Gewässerböschungen bzw. Schäden an den Ausmündungen bei der Gewässerunterhaltung nicht entstehen können. Kommen die Gewässeranlieger den v.g. Verpflichtungen nicht nach, oder entsprechen die Seiteneinläufe nicht den Regeln der Baukunst, ist der Verband berechtigt, die Seitenein-läufe gegebenenfalls durch eine Fachfirma ordnungsgemäß herstellen zu lassen.
7. An Ackergrundstücken mit Früchten, die erst nach dem 15. September geerntet werden, ist bei Bedarf ein Arbeitsstreifen von 5,00 m Breite ab 15. September für Räumfahrzeuge freizumachen oder ein entschädigungsfreies Durchfahren für die Räumfahrzeuge zu gestatten.
(2) Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der Vorstand in begründeten Fällen zulassen.
(WVG § 33)                                                                                               
 
 
§ 7 Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen
(1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.
(2) Im Falle des Abs. 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres
1. ein Pacht- und Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen.
2. die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechtes ohne Einhaltung einer Frist verlangen.
(WVG § 39)
                                                                                                               
 
 
§ 8 Verbandsschau
(1) Die Verbandsanlagen sind regelmäßig zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzuhalten, insbesondere, ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Der Verbandsausschuss kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen und für jeden Schaubezirk einen Schaubeauftragten berufen. Schauführer ist der Vorsteher oder bei Verhinderung der für den Schaubezirk berufene Schaubeauftragte.
(3) Der Vorstand lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein.
(WVG §§ 44,45)                                                                                       
 
 
§ 9 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.
(WVG § 45)                                                                                             
 
 
II. Abschnitt: Verfassung
 
§ 10 Organe des Verbandes
Der Verband hat einen Ausschuss und einen Vorstand. (WVG § 46)            
   
 
 
§ 11 Aufgaben des Ausschusses
Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben.
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes
4. Wahl der Schaubeauftragten
5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen
6. Beschlussfassung über die Veranlagungsregeln
7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes
8. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung 9. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses
10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband
11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten
12. Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses
(WVG §§ 47,49)                                                                                         
 
 
 
§ 12 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses
(1) Der Ausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Jedes Mitglied hat einen Stellvertre-ter. Die Stellvertretung ist persönlich und bei der Wahl festzulegen.
(2) Die Wahl erfolgt durch die Verbandsmitglieder wahlbezirksweise in 11 Wahlbezirken. Wählbar ist jedes ge-schäftsfähige Verbandsmitglied.
(3) Ausschussmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein. Wird ein Ausschussmitglied in den Vorstand gewählt oder scheidet es aus anderen Gründen aus, folgt das stellvertretende Ausschussmitglied in den Ausschuss. Auf einen Stellvertreter wird in diesem Falle bis zum Ende der Wahlperiode verzichtet.
(4) Für die Ausschusswahl werden folgende Wahlbezirke gebildet, wobei die Gemarkungen nur insoweit erfasst sind, als sie im Verbandsgebiet liegen.
 
Wahlbezirk 1 Gemarkungen Ganderkesee, Schönemoor und Dötlingen
Wahlbezirk 2 Gemarkung Delmenhorst
Wahlbezirk 3 Gemarkungen Altenesch, Hasbergen und Stuhr
Wahlbezirk 4 Gemarkungen Harpstedt, Horstedt, Prinzhöfte und Kl. Henstedt
Wahlbezirk 5 Gemarkungen Gr. Ippener und Dünsen
Wahlbezirk 6 Gemarkungen Gr. Mackenstedt, Heiligenrode, Fahrenhorst, Kirchseelte, Klosterseelte und Nord-wohlde
Wahlbezirk 7 Gemarkungen Beckeln, Gr. Köhren, Kl. Köhren und Winkelsett
Wahlbezirk 8 Gemarkungen Hollwedel, Gr. Henstedt und Gr. Ringmar
Wahlbezirk 9 Gemarkungen Twistringen, Abbenhausen, Altenmarhorst, Mörsen, Scharrendorf und Stelle
Wahlbezirk 10 Gemarkungen Bassum, Stühren, Osterbinde, Eschenhausen, Albringhausen, Bramstedt und Schorlingborstel
Wahlbezirk 11 Gemarkungen Apelstedt, Wedehorn, Nienstedt, Hallstedt, Sudwalde, Mallinghausen, Menning-hausen, Schwaförden, Scholen, Neuenkirchen und Cantrup
 
Die Wahlbezirke sind in einer Karte darzustellen, die in der Geschäftsstelle in Harpstedt aufbewahrt wird und dort von den Verbandsmitgliedern eingesehen werden kann.
(5) In den Wahlbezirken 1 und 2 sind je zwei Ausschussmitglieder und zwei Stellvertreter, in den Wahlbezirken 3 bis 11 je ein Ausschussmitglied und ein Stellvertreter zu wählen.
(6) Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder wahlbezirksweise durch Bekanntmachungen nach § 41 mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter ein. Ferner ist die Aufsichtsbehörde einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht selbst oder durch einen Vertreter zu stimmen. Niemand kann mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.
(8) Das Stimmverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Das Stimmgewicht eines einzelnen Mitgliedes darf höchstens 40 % aller Stimmen betragen. Dies gilt auch bei einer Doppelmitgliedschaft (korporativ und ding-lich).
(9) Um das Grundeigentum streitende Personen, Miteigentümer von Grundstücken und Eigentümer zur gesam-ten Hand können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.
(10) Der Verbandsvorsteher leitet die Wahl, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel.
(11) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(12) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:
1. den Ort und den Tag der Sitzung
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge
4. die gefassten Beschlüsse
5. das Ergebnis der Wahlen
Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Teilnehmer und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterschreiben. (WVG § 49)
                                                                                                                
 
 
§ 13 Sitzungen des Ausschusses
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
Wer verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit und benachrichtigt die Geschäftsstelle des Verbandes. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder über den Sitzungstermin und lädt die Aufsichtsbehörde ein. Zu den Sitzungen können die technischen und landwirtschaftlichen Fach-behörden sowie sonstige Fachbehörden geladen werden.
(2) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er selbst hat kein Stimmrecht. Den Mitgliedern des Vorstandes ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
(WVG § 50)                                                                                                 
 
 
§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschließen im Ausschuss
(1) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig gela-den sind.
Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Ein Beschluss über die Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.
(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift (Sitzungsprotokoll) festzuhalten, die vom Vorsteher und einem Ausschussmitglied sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(WVG § 48)
                                                                                                                 

 
§ 15 Amtszeit des Ausschusses
(1) Der Verbandsausschuss wird für 5 Jahre gewählt. Das Amt endete zum 1. Mal am 31. März 1966 und später alle fünf Jahre. Die nächste Amtsperiode beginnt am 1. April 1996.
(2) Wenn ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, tritt an seine Stelle für die restliche Wahl-zeit sein Stellvertreter.
Nur wenn auch dieser vorzeitig ausscheidet, muss in dem betreffenden Wahlbezirk eine Neuwahl entspr.   § 12 stattfinden.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(WVG § 49)
                                                                                                                 

 
 
§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die ehrenamtlich tätig sind. Er setzt sich zusammen aus dem Ver-bandsvorsteher, der Vorstandsvorsitzender ist, und vier weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen ein Mit-glied Stellvertreter des Verbandsvorstehers ist. Von den 5 Vorstandsmitgliedern sollen 3 in dem im ehemali-gen Reg. Bez. Weser-Ems und 2 in dem im ehemaligen Reg. Bez. Hannover liegenden Teil des Verbands-gebietes ihren Wohnsitz haben.
Eine persönliche Stellvertretung findet nicht statt. Der Vorsteher braucht nicht Mitglied des Verbandes zu sein.
                                                                                                                 
 
 
§ 17 Wahl des Vorstandes
(1) Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Ausschussmitglieder sowie Verwandte ersten und zweiten Grades können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(4) Der Vorstandsvorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Vorstandes nach ihrer Wahl durch Handschlag. Er selbst wird anschließend von seinem Stellvertreter verpflichtet. Für die Verpflichtung der Mitglieder des Vor-standes gilt das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen.
(Verpflichtungsgesetz v. 02.03.1974 BGBL I S. 547)
(5) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb ei-nes Monats nach Eingang der Anzeige und unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetrage-ne wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
(WVG §§ 52,53)                                                                                            

 
 
§ 18 Amtszeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endete zum ersten Mal am 31. März 1967 und später alle fünf Jahre. Die nächste Amtsperiode beginnt am 1. April 1997.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach      § 17 Ersatz zu wählen. (WVG § 53)
(3) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.                                                                       

 
 
 
§ 19 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
2. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
3. Verträge mit einem Wert des Gegenstandes von mehr als 25.000,-- €
4. die Einstellung, Entlassung und Vergütung der Dienstkräfte
5. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
6. Verträge mit einem Mitglied des Ausschusses, sowie Gewährung von Darlehen an Dienstkräfte des Verbandes
7. die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern (WVG § 54)                         

 
 
 
§ 20 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbands-vorsteher mit und benachrichtigt gleichzeitig die Geschäftsstelle.
Zu den Sitzungen können die technischen und landwirtschaftlichen Fachbehörden sowie sonstige Fachbe-hörden geladen werden.
(2) Im Jahr muss mindestens eine Sitzung stattfinden.
(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(4) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsteher und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. An die Stelle des weiteren Vorstandsmitglieds kann auch der hauptamtliche Geschäftsführer treten. (WVG § 56)
                                                                                                             
                                                                                                              
           

§ 21 Beschließen im Vorstand
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mit-glied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn rechtzeitig eingeladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu-stimmen.
(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(5) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vor-standsmitglied zu unterzeichnen. An die Stelle des weiteren Vorstandsmitgliedes kann auch der hauptamtli-che Geschäftsführer treten. (WVG § 56)
                                                                                                             
 
§ 22 Geschäfte des Vorstandes und des Vorstehers
(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes im Rahmen des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegen-heit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-dens verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
(3) Der Vorstand ist oberster Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
(4) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise. (WVG §§ 51,54,55)
 
 
§ 23 Geschäftsführer
(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Ge-schäftsordnung aus, die vom Verbandsausschuss beschlossen wird.
(2) Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher.
(Oberster Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Vorstand.)
(3) Für den Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer ist der Vorstand zuständig.
                                                                                                                 
 
§ 24 Dienstkräfte
(1) Der Verband hat einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einzustellen.
Über den Abschluss der Dienstverträge entscheidet der Vorstand im Rahmen der Geschäftsordnung.
                                                                                                                 
 

§ 25 Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem hauptamtlichen Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer vertritt den Verband allein für den Be-reich der laufenden Verwaltung.
(2) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertre-tungsbefugnis.
(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßga-be der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unter-zeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder dem hauptamtlichen Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird. (WVG § 55)
                                                                                                                
 
§ 26 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
(1) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie die sonstigen ehrenamtlich Tätigen erhalten bei Wahrneh-mung ihres Amtes ein Sitzungsgeld und Reisekosten. Die Reisekosten können pauschaliert werden.
(3) Der ehrenamtlich tätige Verbandsvorsteher erhält Reisekosten und eine jährliche Entschädigung.
Sie umfasst den
Ersatz der notwendigen Auslagen, insbesondere den Mehraufwand und Ersatz des Verdienstausfalls
                                                                                                                
weiter zu Teil III
Der Ochtumverband wurde durch das Nieders. Wassergesetz  (NWG) vom 15.07.1960 als Unterhaltungsverband gegründet (1. Satzung vom 08.03.1962) und mit Verfügung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 27.02.1964 in einen Wasser- und Bodenverband mit zusätzlichen Aufgaben umgestaltet. Die Satzung des Verbandes vom 27.02.1964 wurde mit Verfügung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 11.10.1982 erneut geändert und liegt nunmehr in der Fassung vom 15.12.2009 vor.
 
Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Inhaltsverzeichnis
 
I.      Abschnitt: Aufgabe, Mitglieder, Unternehmen, Verbandsschau
§ 1   
Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet (Dienstsiegel)
§ 2   
Aufgabe
§ 3   
Mitglieder
§ 4  
 Unternehmen, Plan
§ 5   
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
§ 6   
Beschränkung des Grundeigentums und
       
besondere Pflichten der dinglichen Mitglieder
§ 7   
Rechtsverhältnisse bei abgeleisteten Grundstücksnutzungen
§ 8   
Verbandsschau
§ 9   
Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
 
II.    Abschnitt: Verfassung
§ 10  
Organe des Verbandes
§ 11  
Aufgaben des Ausschusses
§ 12  
Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses
§ 13  
Sitzungen des Ausschusses
§ 14
 Beschlussfähigkeit und Beschließen im Ausschuss
§ 15  
Amtszeit des Ausschusses
§ 16  
Zusammensetzung des Vorstandes
§ 17  
Wahl des Vorstandes
§ 18  
Amtszeit des Vorstandes
§ 19  
Aufgaben des Vorstandes
§ 20
 Sitzungen des Vorstandes
§ 21  
Beschließen im Vorstand
§ 22  
Geschäfte des Vorstandes und des Vorstehers
§ 23  
Geschäftsführer
§ 24  
Dienstkräfte
§ 25  
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
§ 26  
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
 
III.    Abschnitt: Haushalt, Beiträge
§ 27  
Haushaltsführung
§ 28  
Haushaltsplan
§ 29
 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 30  
Rechnungslegung und Prüfung
§ 31
 Prüfung der Jahresrechnung
§ 32  
Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
§ 33  
Beiträge
§ 34  
Beitragsverhältnis
§ 35  
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
§ 36  
Hebung der Verbandsbeiträge
§ 37  
Vorausleistung auf Verbandsbeiträge
§ 38  
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beiträgen
 
IV.    Abschnitt: Ordnungsgewalt, Rechtsmittel
§ 39  
Rechtsbehelfsbelehrung
§ 40  
Anordnungsbefugnis
 
V.     Abschnitt: Bekanntmachungen
§ 41  
Bekanntmachungen
 
VI.    Abschnitt: Aufsicht, Verschwiegenheitspflicht
§ 42  
Aufsicht
§ 43  
Zustimmung zu Geschäften
§ 44  
Verschwiegenheitspflicht
§ 45  
Inkrafttreten
 
        
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