![]() ... III. Abschnitt: Haushalt, Beiträge § 27 Haushaltsführung (1) Abweichend von § 105 Abs. 1 der Nieders. Landeshaushaltsordnung (LHO) haben die §§ 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 2 und 3 Absatz 3 Satz 2 letzter Halbsatz LHO für den Verband keine Gültigkeit. (2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit zu beachten. (1) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Der Verbandsausschuss setzt den Haushaltsplan und evtl. Nachträge durch Beschluss fest. (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leisten-den Ausgaben. Er ist Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Geschäftsführer bewirkt über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand. Das Einvernehmen darf nur hergestellt werden, wenn 1. für die jeweilige Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und 2. die Ausgabe nicht bis zur Festsetzung eines Nachtragshaushaltsplanes zurückgestellt werden kann Satz 2 Nr. 2 gilt nicht, wenn 1. fällige Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind, 2. Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder 3. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben für den jeweiligen Anlass einem im Haushaltsplan festgesetzten Betrag nicht überschreiten. (WVG § 65) (1) Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie dem Verbandsausschuss zur Kenntnis vor. (2) Einem Prüfungsausschuss, der aus drei vom Verbandsausschuss aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern besteht, obliegen folgende Aufgaben: a) laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung b) Prüfung der Verbandskasse und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet c) Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände d) Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen (3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen. (1) Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses an die Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V. ab. (Nds. AGWVG § 2) (1) Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollstän-digkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung und die Berichte des Prüfungsaus-schusses und der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser be-schließt über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung. (1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Ver-bindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. (1) Die Beitragspflicht bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet mit Grund-flächen beteiligt sind. Außerdem werden bebaute Grundstücke für je 10.000 M Friedensbrandkassenwert (1914) wie 1 ha Grundfläche veranlagt. Für den Ausbau von Gewässern sind die vorteilhabenden Flächen zu Sonderbeiträgen heranzuziehen. Für den Ausbau von Gewässern III. Ordnung sind je nach Bedarf Bei-tragsabteilungen zu bilden. Für die Unterhaltung der Verbandsgewässer III. Ordnung werden zwei Beitragsabteilungen gebildet. Eine Beitragsabteilung besteht aus dem Gebiet der ehemaligen Delmenhorster Wasseracht, der ehemaligen Stenumer Wasseracht und der ehemaligen Stedinger Sielacht, die zweite Beitragsabteilung aus dem übri-gen Verbandsgebiet. Hinsichtlich der Beitragspflicht gilt Ziffer (1.) Abs. 1 entsprechend. (2) Die Beitragslast aus der Dränung verteilt sich auf die Mitglieder entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden bzw. wie folgt fiktiv ermittelten Kosten. Soweit also die Dränflächen keine direkte Ausmündung am Vorfluter erhalten, werden die Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen (Sammler, Kontrollschächte, Ausmündungen usw.) entsprechend der Länge der angeschlossenen bzw. an-zuschließenden Sauger auf die betreffenden Mitglieder umgelegt. Für kulturbautechnische Maßnahmen und für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur und Landschaft werden die Beiträge entsprechend den für die Einzelmaßnahmen tatsächlich entstehenden Kosten von den Vorteilhabenden gehoben. (3) Die Erschwerung der Unterhaltung ist nach Veranlagungsregeln zu berücksichtigen, die der Vorstand nach Anhören des Ausschusses aufstellt und die von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind (siehe Anlage 1). Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehören, sind beitragsfrei. (4) Wird in Ortsteilen die Entwässerung durch die Gemeinde zusammengefasst in Verbandsgewässer eingelei-tet, kann mit Zustimmung des Ausschusses vereinbart werden, dass die Gemeinde die Beitragspflicht für die hierdurch entwässerten Flächen ganz oder zum Teil übernimmt. (5) Soweit Gemeinden nach Ziff. 4 für die Grundstückseigentümer ihres Gebietes Beiträge entrichten, sind die Grundstückseigentümer zu Beiträgen nicht zu veranlagen. (6) Die Beiträge werden je angefangenen halbe Hektar berechnet. (NWG § 113) (1) Der Verband führt für den Nachweis der zum Verband gehörenden Grundstücke ein Zweitkataster und hält dieses entsprechend den Fortführungsmitteilungen der zuständigen Katasterverwaltungen auf dem Laufen-den. Als Stichtag für die Beitragsveranlagung gelten die Besitzverhältnisse am 31.12. des Vorjahres. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsge-mäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere sind dem Verband Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen unverzüglich mitzuteilen. (3) Unbeschadet anderer Folgen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtmäßigem Ermessen durch den Verband geschätzt, wenn a) das Mitglied die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt hat, b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. (1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Bei-tragsbescheid. (2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden. (3) Bei nicht fristgerechter Beitragszahlung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat des Verzuges, vom Fälligkeitstage ab gerechnet, erhoben. Neben den Säumniszuschlägen sind Mahngebühren und Beitreibungskosten nach der jeweils geltenden Verordnung über die Kosten des Verwal-tungszwangsverfahrens zur Vollstreckung von Leistungsbescheiden und Geldforderungen zu zahlen. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. (4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren. (1) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach dem in § 34 festgelegten Maßstab. Diese vorläufigen Beiträge sind sobald wie möglich auszugleichen. § 38 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beiträgen (1) Die Beiträge können gestundet, bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Beitragsschuldners niedergeschlagen, sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Über diese Härteregelung entscheidet der Vorstand im Einzel-fall. (WVG § 28 Abs. 6) (1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Nieders. Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsge-richt Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die Klage ist gegen den Unterhaltungsverband zu richten. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. (3) Die Klage gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO). (1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, sowie die aufgrund eines vom Eigen-tümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz, Satzung oder anderen Rechtsvor-schriften beruhenden Anordnungen des Vorstandes und der Dienstkräfte des Verbandes zu befolgen. (2) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVWVG) vom 2. Juni 1982, geändert durch Gesetz vom 05. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394). (WVG § 68) (1) Die Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes vom Vorsteher oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Bekanntgemacht wird durch Abdruck in der Kreiszeitung Syke - Ausgabe „A“ und „B“ - , im Delmenhorster Kreisblatt, in der Nordwestzeitung - Bezirksausgabe für die Landkreise Oldenburg und Wesermarsch sowie im Weser-Kurier. Soweit es sich um Bekanntmachungen von örtlicher Bedeutung handelt, genügt ein Aushang in den betr. Gemeinden. (2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann. (1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Oldenburg in Wildeshausen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheit des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. (3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angaben der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzula-den. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. (WVG §§ 72,73) (1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde 1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, 2. zur Aufnahme von Darlehen, die über 100 000,- € hinausgehen, 3. zur Übernahme von Bürgschaften aus Gewährsverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten, 4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschl. der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen. (2) Die Zustimmung ist auch in Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirt-schaftlich gleichkommen. (3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchst-betrag. (4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulas-sen. (5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Auf-sichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwi-schenbescheid um einen Monat verlängern. (WVG § 75) (1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer und sonstige Dienstkräfte sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tat-sachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu ver-pflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. (3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des vorläufigen Nieders. Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ver-schwiegenheitspflicht unberührt. §45 Inkrafttreten Die vorstehende Fassung der Satzung vom 27.02.1964 mit Änderung vom 11.10.1982 entspricht der 6. Satzung zur Änderung der Satzung des Ochtumverbandes vom 15.12.2009, die von der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 30.12.2009 genehmigt wurde und mit Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg am 08.01.2010 in Kraft getreten ist. OchtumverbandHarpstedt, den 15.01.2010 (gez. Stubbemann) ![]() (gez. Stöver) Verbandsvorsteher ![]() Geschäftsführer Anlage 1 Veranlagungsregeln für die Bemessung der Erschwernisbeiträge gem. § 101 (3) NWG und § 34 (1) der Sat-zung. (1) Gesetzliche und sonstige Grundlagen a) Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) - WVG - vom 12.02.1991 (BGBL I S. 405)sowie b) Nieders. Wassergesetz - NWG - vom 15.7.1960 in der Fassung vom 20.08.1990 (Nds. GVBL Nr. 33 vom 03.09.1990 S. 371) mit der 8. Änderung vom 23.06.1992 (Nds. GVBL Nr. 24 vom 30.06.1992 S. 163) sowie 9. Änderung vom 16.11.1995 (Nds. GVBL Nr. 21 vom 24.11.1995 S. 425) c) Nieders. Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz - Nds. AGWVG - vom 06.06.1994 (Nds. GVBL Nr. 12 vom 13.06.1994 S. 238) d)Vorläufige Richtlinien für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses in Unterhaltungsverbänden (Rd.Erl.d.Nds.M.f.E.L.F. vom 02.12.1961 in Verbindung mit der Verfügung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 29.04.1981) e) Katastereinrichtungserlass - Verzeichnis der tatsächlichen Nutzungen - (Rd.Erl.des Nds.M.I. vom 06.01.1995 - Nds.MBL.Nr.2/1995 S. 43) f) Nachweis und Fortführung des Liegenschaftskatasters durch die zuständigen Katasterämter. (2) Die Erschwerung der Unterhaltung durch den vermehrten Oberflächenwasserabfluss von bebauten Grundstücken (Haus- und Hofräumen) wird durch den Beitrag nach Friedensbrandkassenwert gem. § 34 Abs. 1, Satz 2 der Satzung abgegolten. Die Mehrkosten für den Ausbau von Gewässern, die durch Einlei-tung von Oberflächenwasser aus geschlossenen Orten und Siedlungen unter Berücksichtigung eines ange-messenen Zuwachses entstehen, werden von Fall zu Fall nach dem Verhältnis zum Hochwasserabfluss im Erlaubnis- oder Bewilligungs- oder Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren festgelegt. (3) Für Erschwerungen, die von der Benutzung der Gewässer (Erlaubnis, Bewilligung, alte Rechte) und von ge-nehmigungspflichtigen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen oder Einwirkungen unmittelbar oder mittelbar ausgehen oder verursacht werden, werden Sonderbeiträge nach Maßgabe der tatsächlich entstehenden Mehrkosten vom Verbandsvorsteher festgesetzt. Pflichtige, die die Arbeiten nach Anweisung der Verbandsorgane selbst ordnungsgemäß ausführen, können vom Sonderbeitrag befreit werden. Lassen sich die Mehrkosten der Unterhaltung nicht eindeutig ermitteln, z. B. bei Abwassereinleitungen und verstärkter Verkrautung, so wird der Anteil an den Unterhaltungskosten vom Verbandsbaumeister geschätzt und vom Verbandsvorsteher festgesetzt. (4) Die Flächen der Eisenbahnen werden mit dem 2-fachen Beitrag veranlagt. (5) Die Flächen der klassifizierten Straßen werden - weil die Fahrbahnen den Wasserablauf erheblich erhöhen - mit dem 4-fachen Beitrag veranlagt. (6) Die Flächen der Gemeindestraßen und sonstigen Straßen und Wege werden - soweit befestigt - ebenfalls mit dem 4-fachen - soweit unbefestigt - mit dem 1-fachen Beitrag veranlagt. Aus dem Verhältnis dieser Längen wird für jede Gemeinde ein Mittelsatz ermittelt und als Beitrag festgesetzt. (7) Die Veranlagungsregeln (Abs. 2-6) wurden vom Vorstand in seinen Sitzungen am 30.04.1964 und 04.02.1965 nach Anhörung des Ausschusses in seiner Sitzung am 08.06.1964 aufgestellt, in der Vorstands- und Ausschusssitzung am 18.08.1965 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 24.09.1965 als Bestandteil der Satzung genehmigt. Die Ergänzung um die gesetzlichen und sonstigen Grundlagen erfolgte durch Beschluss von Vorstand und Ausschuss am 19.03.1996. Harpstedt, den 14.01.2007 Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Aufgabe, Mitglieder, Unternehmen, Verbandsschau § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet (Dienstsiegel) § 2 Aufgabe § 3 Mitglieder § 4 Unternehmen, Plan § 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen § 6 Beschränkung des Grundeigentums und besondere Pflichten der dinglichen Mitglieder § 7 Rechtsverhältnisse bei abgeleisteten Grundstücksnutzungen § 8 Verbandsschau § 9 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel II. Abschnitt: Verfassung § 10 Organe des Verbandes § 11 Aufgaben des Ausschusses § 12 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses § 13 Sitzungen des Ausschusses § 14 Beschlussfähigkeit und Beschließen im Ausschuss § 15 Amtszeit des Ausschusses § 16 Zusammensetzung des Vorstandes § 17 Wahl des Vorstandes § 18 Amtszeit des Vorstandes § 19 Aufgaben des Vorstandes § 20 Sitzungen des Vorstandes § 21 Beschließen im Vorstand § 22 Geschäfte des Vorstandes und des Vorstehers § 23 Geschäftsführer § 24 Dienstkräfte § 25 Gesetzliche Vertretung des Verbandes § 26 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten III. Abschnitt: Haushalt, Beiträge § 27 Haushaltsführung § 28 Haushaltsplan § 29 Über- und außerplanmäßige Ausgaben § 30 Rechnungslegung und Prüfung § 31 Prüfung der Jahresrechnung § 32 Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung § 33 Beiträge § 34 Beitragsverhältnis § 35 Ermittlung des Beitragsverhältnisses § 36 Hebung der Verbandsbeiträge § 37 Vorausleistung auf Verbandsbeiträge § 38 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beiträgen IV. Abschnitt: Ordnungsgewalt, Rechtsmittel § 39 Rechtsbehelfsbelehrung § 40 Anordnungsbefugnis V. Abschnitt: Bekanntmachungen § 41 Bekanntmachungen VI. Abschnitt: Aufsicht, Verschwiegenheitspflicht § 42 Aufsicht § 43 Zustimmung zu Geschäften § 44 Verschwiegenheitspflicht § 45 Inkrafttreten Anlage Rechtliches ![]() ![]() Besucher |